Nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte -das Unfallopfer-  gegenüber dem Unfallgegner seine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung eines PKW/ LKW/ Motorrad gibt es einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.

Leider sind auch die berechtigten Ansprüche nicht immer kampflos zu erreichen. Umso wichtiger ist es, dass hier keine Ansprüche vergessen werden. Hier finden Sie die wichtigsten Ansprüche:

  • Abschleppkosten (nach dem Unfall, auch Fahrbahnreinigung, Bergung etc.)
  • An- und Abmeldekosten
  • Anwaltskosten (voll erstattungsfähig, soweit der Unfall vom Gegner verschuldet wurde)
  • Fahrkosten (zum Arzt, aber auch Krankenbesuche)
  • Gewinnausfall bei Selbständigen (strenge Darlegungslast)
  • Haushaltsführungsschaden (für die Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigung)
  • Heilbehandlungskosten (bei privat Versicherten voll, sonst, soweit nicht von der Krankenkasse übernommen, teilweise)
  • Kleidung (ja, wie auch alle anderen Gegenstände, die beschädigt/zerstört wurden)
  • Kostenvoranschlag (wenn dadurch ein teures Gutachten vermieden wird, idR bis zu 50 EUR)
  • Krankenhauskosten (soweit nicht von der Krankenkasse erstattet)
  • Mehrwertsteuer (soweit angefallen und auch durch Rechnung nachgewiesen)
  • Mietwagenkosten (soweit angemessen, Vorsicht bei Unfallersatztarifen und langer Anmietdauer. Hier gilt die Schadenminderungspflicht)
  • Nutzungsausfall (als Pauschale anstelle eines Mietwagens)
  • Reparaturkosten (falls kein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, aber auch eine fiktive Abrechnung ist netto nach Gutachten möglich; sog. Widerbschaffungsaufwand)
  • Restwert (des Fahrzeugs ist beim Totalschaden vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen)
  • Sachverständigenkosten (wenn kein Bagatellschaden, Wertgrenze umstritten, wohl 800,00 €)
  • Schmerzensgeld
  • Schilderkosten
  • Standkosten (des Unfallfahrzeugs, soweit erforderlich)
  • Umbaukosten (auch Umlackierung, Beschriftung des Ersatzfahrzeugs)
  • Ummeldekosten
  • Unfallkostenpauschale (allgemein für Auslagen und Unkosten, zwischen 20,00 bis 30,00 €)
  • Verdienstausfall
  • vermehrte Bedürfnisse (nach einem schweren Personenschaden)
  • Wertminderung des Fahrzeugs (nach dem Unfall als merkantiler Minderwert erstattungsfähig)
  • Zuzahlungen (Heilbehandlung)

Um alle Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Der Schädiger bzw. seine hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung  muss die Kosten als Teil des Schadens erstatten, wenn man den Unfall nicht verschuldet hat. Im Übrigen greift die Rechtsschutzversicherung ein.

Schwierigkeiten bereitet nicht selten die Haftungsquote. Hier spricht man von der Haftung dem Grunde nach. In vielen Fällen wird ein Mitverschulden seitens der Versicherung behauptet, welches tatsächlich gar nicht besteht. Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsquote müssen alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden. Versicherungen verweisen gerne auch auf pauschale Quoten, die den Einzelfall aber gar nicht abbilden. Auch die Polizei ist nicht der „Entscheider“ über Schuld oder Unschuld, wie sehr oft angenommen wird.

Im weiteren sind oft die einzelnen Schadensersatzpositionen streitig. Auch hier wird seitens der Versicherung oft eine Kürzung vorgenommen, obwohl diese unzulässig ist. So kürzen Versicherungen immer noch konkret vorgelegte Reparaturrechnungen, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sind.

Genauso verhält es sich beim Schmerzensgeld. Auch hier darf nicht einfach auf Tabellenwerke verwiesen werden. Die unfallspezifischen Schmerzen und Beeinträchtigungen sind detailliert herauszuarbeiten. Was ist mit dem  Hobby, das man nicht mehr ausüben, einen Urlaub, den man unfallbedingt nicht mehr antreten kann? Auch das sind solche Umstände, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.

Akzeptieren Sie nur streng geprüfte und anwaltlich empfohlene Abfindungsangebote. Einmalzahlungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, wie etwa bei Schmerzensgeld, versperren Ihnen  die Möglichkeit, zukünftig noch Schäden durchzusetzen. Dabei ist es ja keine Seltenheit, dass Verletzungen doch nicht folgenlos ausheilen oder es entgegen der Prognose des Arztes zu weiteren Komplikationen kommt.

Dr. Antje Reinhardt-Gilmour, Rechtsanwältin, zgl. Fachanwältin für Verkehrs- und Medizinrecht

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