Parkplätze sind offenbar besonders gefahrträchtig für Kollisionen und in unserer Praxis belegen sie einen nicht unerheblichen Anteil an den Verkehrsunfallsachen. Meist vor großen Supermärkten ist die Aufmerksamkeit der Fahrer durch Parkplatzsuche abgelenkt. Die Situation ist geprägt durch ankommenden und abfließenden Verkehr. Auch wenn die Betreiber von Parkplätzen in aller Regel die Anwendung der StVO vorschreiben und diese Parkplätze auch entsprechend in Fahrstraßen und Parkbereiche strukturiert sind, gelten doch besondere Verhaltensanforderungen.

Keine direkte Anwendung der StVO

Anders als im fließenden Verkehr sind die Vorfahrtsregelungen nicht direkt anwendbar. Vorrang genießt § 1 Abs. 2 StVO, der ständige Vorsicht und der gegenseitigen Rücksicht vorschreibt. Die Rechtsprechung fordert in aller Regel, sich mit Schrittgeschwindigkeit und stets bremsbereit zu bewegen, um auf ausparkende oder einparkende Fahrzeuge oder sich öffnende Türen rechtzeitig reagieren und notfalls anhalten zu können. Doch dabei kracht es oft.

Haftung ist nicht immer gleichwertig

Einige Gerichte haben es sich in der Vergangenheit leicht gemacht und bei Kollisionen auf Parkplätzen mehr oder minder schematisch eine Haftung je zur Hälfte angenommen. Dabei war es egal, ob Fahrzeuge rückwärts ausparkten oder sich bereits auf der Durchfahrtsstraße befanden. Es wurde immer von einem beiderseitigen gleichhohen Verschulden ausgegangen.

Dem hat jetzt der BGH in zwei Entscheidungen Einhalt geboten, indem er zumindest für rückwärtsfahrende Fahrzeuge und deren Fahrzeugführer dann einen Anscheinsbeweis angenommen hat, wenn unstreitig oder bewiesen war, dass das rückwärtsfahrende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht stand, sondern in Bewegung war (BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15 und BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15).

Rückwärts fahren ist stets gefährlich

Zu Recht wies das oberste deutsche Zivilgericht darauf hin, dass jegliche Rückwärtsfahrt gefährlich ist und daher vom Fahrzeugführer eine besondere Aufmerksamkeit verlangt. Die Folge eines solchen Anscheinsbeweises ist, dass der Rückwärtsfahrende nun beweisen muss, dass er den strengen Anforderungen des Rückwärtsfahrens dennoch nachgekommen ist. In Zukunft wird also zu erwarten sein, dass die typische Haftungsquote 50:50 auf Parkplätzen deutlich zulasten desjenigen, der rückwärts gefahren ist, variiert werden wird.

Kategorie:Verkehrsrecht
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