Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6%

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6% festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3%, trägt der Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil), die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9% festgelegt. Wie hoch tatsächlich der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt hingegen jede Krankenkasse selbst.

Mehr Zeit und Geld für die Pflege

2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft: Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der Regel um vier Prozent und lassen sich besser miteinander kombinieren. Das entlastet auch pflegende Angehörige.

Um die Leistungen zu verbessern, steigen die Beiträge ab 01.01. um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen 2,35% ihres Bruttolohnes in die soziale Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt der Arbeitgeber. Damit der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt, wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis 2033 fließen 0,1% der Beiträge in den Fonds.

Elektronische Gesundheitskarte Pflicht

Ab 01.01.2015 ist die neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung gespeichert. Später sollen weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und elektronische Patientenakte, hinzukommen.

Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch machen möchte. Die Anwendungen der Karte müssen sich in Praxistests bewähren. Die Daten müssen sicher sein.

Weitere Berufskrankheiten anerkannt

Ab dem 01.01.2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: „Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).

Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Weitere psychoaktive Substanzen verboten

32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.

(Zitiert nach Juris: https://www.juris.de/iportal/portal/page/jmobilprod.psml?id=jnach-JUNA141203336&action=controls.mobil.OneNewsView&fmt=mobil)

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