Nicht selten entscheiden sich Eltern dafür, neben ihren Kindern nicht erbberechtigten Dritten etwas zukommen zu lassen; das können Freunde, Enkelkinder etc. sein. Sie bestimmen im Testament, dass ihnen bestimmte Vermögensvorteile aus der Erbmasse zukommen sollen.

Sie sind verheiratet oder leben in einer Lebenspartnerschaft nach § 10 Abs. 4 LPartG (kurz Lebenspartnerschaftsgesetz) und möchten sich wechselseitig im Erbfall absichern. Vielen fällte gleich das sog. Berliner Testament ein, aber auch hier lauert die Gefahr im Detail.

© 2023 GILMOUR Rechtsanwälte | Kanzleimarketing GK Websolution

FINDEN SIE UNS AUCH HIER:   

logo-footer
logo-footer
Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner