Sie hatten einen schweren Verkehrsunfall? Ein Arzt hat Sie nachweislich fehlerhaft behandelt? Sie haben sich durch einen technischen Defekt eines Haushaltsgerätes schwere Verbrennungen zugezogen? In all diesen Fällen haben Sie nicht nur Anspruch auf Schadensersatz, sondern auch auf Schmerzensgeld. Grundsätzlich erhält Schmerzensgeld, wer unverschuldet zu immateriellem Schaden gekommen ist. Es ist somit die Entschädigung für erlittenes physisches und psychisches Leid (zum Beispiel für verlorene Lebensqualität), sowie für eventuelle Folge- oder Langzeitschäden. Dem Geschädigten soll so ein finanzieller Ausgleich für das erfahrene Unrecht geboten werden, sodass dieser zum einen eine Art Genugtuung erhalten und zum anderen sein Rechtsempfinden zumindest ein Stück weit wiederherstellen kann. Die Schmerzensgeldsumme ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Hierfür gibt es detaillierte Vorgehensweisen, bei welchen unzählige Details in die Berechnungen des zu zahlenden Geldes einfließen. Auf dieser Seite klären wir alle Fragen, welche sich zum Thema „Schmerzensgeldansprüche“ bei Ihnen ergeben könnten. Wir zeigen Ihnen Beispiele auf, klären entstehende Rechtfragen und stellen Ihnen des Weiteren eine umfangreiche Schmerzensgeldtabelle mit allen möglichen Szenarien zur Verfügung. Wir hoffen, dass wir Sie hier gewinnbringend informieren können!

Steht mir Schmerzensgeld zu?

In erster Linie ist das Schmerzensgeld der Anspruch auf Schadensersatz im Ausgleich für immaterielle Schäden. Solche immaterielle Schäden betreffen nicht nur die Verletzungen von Körper/ Körperteilen, sondern auch psychische (Folge)schäden wie Depressionen, verlorenen Lebensqualität, eingeschränkte Freiheit oder verletze Ehre. Dabei können diese immateriellen Schäden sehr weitläufig sein. Wenn Sie in direktem Zusammenhang mit der Handlung (Autounfall, ärztlicher Eingriff etc.) stehen, ist eine Prüfung auf Schmerzensgeldanspruch in den meisten Fällen durchaus sinnvoll. So kann zum Beispiel auch nach dem Unfalltod einer nahestehenden Person der Anspruch auf Schmerzensgeld durch einen sogenannten „Schockschaden“ durchaus begründet sein.

Welche Funktionen hat das Schmerzensgeld?

Grundlegend hat die Auszahlung von Schmerzensgeld zwei wesentliche Funktionen: Die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion.

Bei der Ausgleichsfunktion geht es darum, der Person einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden und das erfahrene Unrecht zu bieten. Die Quintessenz hierbei ist es zu versuchen, „einen Schaden in Geld zu messen, der nicht in Geld gemessen werden kann“! Dieser Ausgleich bezieht sich sowohl auf die beeinträchtigte psychische Gesundheit wie auch auf erlittene und noch zu erleidende Schmerzen. Weiterhin werden ausgetragene Ängste und Sorgen sowie die Beeinträchtigung der Lebensfreude berücksichtigt. Vor allem die letzten Punkte sorgen oftmals für Uneinigkeiten, da es das Opfer in die schwierige Position versetzt, eine seelische Verletzung beweisen zu müssen. Somit sind hier Sachverständige, Experten und speziell ausgebildete Psychologen vonnöten, welche die Frage nach dem erlittenen Schaden zu klären versuchen. Wird der Anspruch auf Schmerzensgeld nachgewiesen und auch durchgesetzt, so werden sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten von der Gegenseite getragen. Die Ausgleichfunktion betrifft unter anderem die Schmerzintensität, die Eingriffsintensität und die Folgeschäden.

Die Genugtuungsfunktion dient dem Zweck, das Rechtsempfinden des Geschädigten wiederherzustellen. Es stellt demnach in gewisser Weise ebenfalls eine „Sühnefunktion“ dar. Dem Geschädigten wird durch das Schmerzensgeld Genugtuung zu teil, da der Schädiger zur Rechenschaft gezogen wird. So kann das Schmerzensgeld zum Beispiel dazu beitragen, dass das Unfallopfer die erlittenen Schmerzen zumindest etwas leichter ertragen kann. Die Genugtuungsfunktion berücksichtigt unter anderem das Ausmaß des Verschuldens, die Regulierungsverzögerung sowie die Vermögensverhältnisse.

Wieviel Schmerzensgeld steht mir als Geschädigtem zu?

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Behandlungsfehler oder Unfall hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Hierbei geht es in erster Linie um das individuelle Ausmaß der Verletzungen und den entsprechenden Folgen. Die wichtigsten Faktoren für die Berechnung des Schmerzensgeldes sind:

  • die Schwere der Verletzung
  • die Dauer der Behandlung und des stationären Klinikaufenthalts
  • die Intensität der Schmerzen
  • das Alter des Verletzten
  • in ganz besonderem Maße die weiteren Folgen (von dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen bis hin zu psychischen Problemen wie Depressionen)

In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Frage nach dem Vorliegen einer sogenannten „M.d.E“ (Minderung der Erwerbstätigkeit) eine entscheidende Rolle. Eine grobe Orientierung, wie hoch das Schmerzensgeld in der jeweiligen Situation ausfallen kann, finden Sie in unserer Schmerzensgeldtabelle.

Habe ich neben dem Schmerzensgeld weitere Schadensersatzansprüche?

Grundsätzlich ist auch hier wieder zu sagen, dass sich die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche immer nur am Einzelfall bemessen lassen. Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens. Da dieser Begriff „Schaden“ sehr weitläufig gefasst werden kann, kommt hier die Begriffsdefinition im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu tragen, die besagt, dass man unter Schaden „jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses“ versteht. Hierzu zählen sowohl Vermögensschäden als auch die immateriellen Schäden. Haben Sie also neben Ihren immateriellen Schäden zum Beispiel auch weitere Vermögensschäden (explizierter Verlust des Vermögens/ von Vermögensanteilen) davongetragen, so haben Sie neben dem Schmerzensgeld auch noch Anspruch auf weiteren Schadensersatz. Das kann unter anderem auch nach einem Personenschaden der Fall sein. Hier können weitere Schadensersatzansprüche zum Tragen kommen, die oftmals nicht berücksichtig werden. Zu diesen Schadenspositionen zählen Pflege- und Betreuungskosten, der Haushaltsführungsschaden, der Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse. Nicht selten machen genau jene Schadensersatzansprüche einen erheblichen Betrag aus, gerade dann, wenn ein Dauerschaden aufgetreten ist, der zum Beispiel zum Verdienstausfall bis zum Rentenalter, einem großen Haushaltsführungsschaden oder hohen Betreuungskosten geführt hat, die nun lebenslang gezahlt werden müssen.

Je schwerwiegender die gesundheitlichen Folgen sind, umso wichtig ist es, dass Sie sich einem Experten im Bereich Personengroßschäden anvertrauen, da so Ihre Erfolgschancen deutlich verbessert werden. Viele Versicherungen versuchen um jeden Preis, selbst in vermeintlich eindeutigen Fällen, die Schadenssummen zu drücken, die Schadensregulierung zu verzögern oder gar komplett zu vermeiden. Wer also auf eigene Faust versucht, zu seinem Recht zu gelangen, wird in der Regel bei der Regulierung der Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche extrem benachteiligt.  

Wie wird Schmerzensgeld ausgezahlt?

Die gängigen Methoden der deutschen Rechtsprechung stellen die Kapitalisierung sowie die Schmerzensgeldrente dar. Die Kapitalisierung entspricht einer Einmalzahlung des Schmerzensgeldes. Bei Langzeit- und Folgeschäden kann ebenfalls eine Schmerzensgeldrente in Erwägung gezogen werden. Hier ist der Schädiger dazu verpflichtet, dem Geschädigten monatlich einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen. Auch künftig ausbleibende Arbeit (Erwerbsschaden) oder gesundheitlich bedingte neue Bedürfnisse können mit einer Schmerzensgeldrente ausgeglichen werden.

Eine weitere Zahlungsmodalität, welche zunehmend in den Landes- und Oberlandesgerichten ausgeurteilt wird, ist das sogenannte „tagesgenaue Schmerzensgeld“. Wie der Name schon sagt, wird hier das zu zahlende Schmerzensgeld tagesgenau berechnet. Die Richter müssen sich entsprechend genau mit den maßgeblichen Umständen auseinandersetzen. Diese Bemessungsgrundlage ist in erster Linie für den Geschädigten sehr fair, da hier genau nachvollzogen werden kann, wieviel Geld am Tag tatsächlich übrig bleibt. Rechnet man nämlich die bisher zuerkannten Kapitalbeträge auf Tagessätze herunter, so stellt man fest, dass diese in sehr vielen Fällen einem geradezu verschwindend geringem täglichen Schmerzensgeld entsprechen. So würde beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000€ für die Unterschenkelamputation einer jungen Frau unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung einer Entschädigung von gerade einmal 3€ pro Tag gleichkommen.

Beispiele für Schmerzensgelder nach Arzthaftung/ Verkehrsunfällen

Was ist eigentlich ein angemessener Betrag für Jemanden, der nach einem Autounfall querschnittgelähmt im Rollstuhl sitzt oder nach einem ärztlichen Behandlungsfehler im Wachkoma liegt? Für solche Schicksalsschläge kann kein Schmerzensgeldbetrag „angemessen“ sein. Dennoch haben wir hier eine kleine Auswahl an Beispielen für Sie zusammengestellt, damit Sie sich zumindest einen ersten Eindruck von der Thematik verschaffen können.

Beispiele für Schmerzensgelder nach Behandlungsfehlern (Arzthaftung)

Beispiele für Schmerzensgelder nach Verkehrsunfällen

Können meine Schmerzensgeldansprüche verjähren?

Ja, der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt in der Regel nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei zum Ende des Jahres, indem sich der Schadensfall ereignet hat. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und Schaden. Hat sich beispielsweise ein Unfall am 19. Juni 2020 ereignet, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2020 um 00Uhr und endet am 31.12.2023 um 00Uhr. Liegen Schadensfall und Kenntnisnahme nicht im selben Jahr, beginnt die Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres, in dem man Kenntnis über den Schädiger oder den Schaden erlangt hat.

Zur Verjährung von Schmerzensgeld kann es immer kommen! Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schäden auf einer Straftat, einem Autounfall, (vorsätzlicher) Körperverletzung oder einem Arztfehler beruhen, weshalb Betroffene auf keinen Fall den Stichtag zum 31.12 verpassen sollten!

Kann der Schädiger nicht ermittelt werden oder hat er vorsätzlich gehandelt, verjährt das Schmerzensgeld erst nach 30 Jahren! Hierzu zählen unteranderem die vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Verjährung zum Beispiel durch eine laufende Gerichtsverhandlung gehemmt oder durch ein Schuldeingeständnis des Schuldners neu begonnen werden kann. Sie kann sogar durch einen Feststellungsantrag verhindert werden. In jedem Fall gilt jedoch: Ist ein Anspruch verjährt, lässt sich das Schmerzensgeld nicht mehr durchsetzen!

Was leisten Schmerzensgeldtabellen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich stets am Einzelfall, weshalb auch keine allgemeingültige Schmerzensgeldtabelle existieren kann. Sie dient lediglich als Orientierungshilfe, da Sie somit auf bereits gefällte Urteile bei vergleichbaren Streitfällen Bezug nehmen können. So können Sie beispielsweise in Erfahrung bringen, welche Summe bei einem Schleudertrauma in der Vergangenheit gezahlt wurde.

Durch diese Tabellenwerke können Sie den groben Rahmen einschätzen, in welchem sich die Schmerzensgeldforderungen bewegen können. Der letztendliche Schmerzensgeldbetrag liegt jedoch immer im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. des federführenden Richters. Diese Tabellen stellen also kein geeignetes Mittel dar, um Ihre Ansprüche korrekt zu beziffern, da nicht nur die Auswahlkriterien für die Aufnahme einer Schmerzensgeldentscheidung willkürlich getroffen wurden, sondern ebenfalls die wissenschaftliche bzw. statistische Grundlage fehlt. Dennoch bieten Sie zumindest einen kleinen Überblick über Ihre Ansprüche auf ein mögliches Schmerzensgeld.

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