Sie haben die Vermutung, das die Widerrufsbelehrung in Ihrem Verbraucherdarlehen nicht korrekt ist und möchten diesen Vertrag widerrufen. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich. Einen ersten Einblick in unsere Tätigkeit erhalten Sie hier:

Zunächst übergeben Sie uns sämtliche Darlehensverträge sowie dem, den Darlehensvertrag zugrunde liegenden Vertrag, z.B. den Kaufvertrag über Ihr Einfamilienhaus oder Ihren PKW.

Wir prüfen zunächst den Widerruf im Hinblick auf den Einklang mit der geltenden Rechtsprechung. So wir als Rechtsanwälte der Ansicht sind, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, werden wir Ihnen die Empfehlung aussprechen, sich mit einem Kreditvermittler in Verbindung zu setzen, ob und wenn ja zu welchen Konditionen ein neuer Darlehensvertrag für Sie am Markt verfügbar ist. Sind Sie kreditwürdig und besteht die Möglichkeit der Umschuldung, so erklären Sie als Darlehensnehmer gegenüber dem Kreditinstitut den Widerruf Ihres Vertrages.

Erfahrungsgemäß lehnen viele Banken und Sparkassen einen vom Kunden erklärten Widerruf zunächst pauschal ab, sodass dann eine weitere anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Mit der Ablehnung des Widerrufs hat das Kreditinstitut einen Rechtsverstoß begangen, in dessen Konsequenz ab diesem Moment Deckungsschutz bei ihrer Rechtsschutzversicherung begehrt werden kann. Dies setzt natürlich voraus, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, das nicht in Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Neubau steht. Außerdem bleibt zu beachten, dass beispielsweise für ein Hausdarlehen dieses Haus ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden darf.

Die Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung holen wir für Sie ein.

Wünschenswert ist es, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Dies kann die Anpassung des Zinssatzes sein oder die einvernehmliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages. In letztgenanntem Fall ist sodann eine Umschuldung die zwingende Konsequenz.

Kommt es nicht zu einem außergerichtlichen Vergleich, so ist ein gerichtliches Verfahren zu betreiben.

Obsiegen Sie als Darlehensnehmer in diesem Verfahren, so ist der alte Darlehensvertrag rückabzuwickeln und der Darlehensnehmer benötigt i.d.R. einen neuen Darlehensvertrag um die in aller Regel bestehende Restverbindlichkeit gegenüber dem bisherigen Kreditinstitut zu tilgen.

Dr. Antje Reinhardt-Gilmour, Rechtsanwältin

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