Nicht immer hält eine Beziehung das, was sie verspricht. Mit dem Ende entstehen auf beiden Seiten der Partner viele Fragen, bei deren Lösung ein Anwalt mit fachkundigem Rat helfen kann. Denn es muss nun viel geklärt werden. Sei es, wer die Wohnung behält, wer fortan für die Erziehung und Betreuung der Kinder zuständig ist, wie sich im Weiteren der Umgang mit den Kindern gestaltet, wer welchen Unterhalt bezahlen muss, wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird und vieles mehr.

Brauchen wir eine Trennungszeit?

Der Gesetzgeber hat vor der Scheidung eine Trennungszeit vorgesehen. Diese Zeit sollte nicht leichtfertig verschenkt, sondern von den Ehegatten dazu genutzt werden. Sie sollten in dieser Zeit prüfen, ob die Trennungsabsicht endgültig und ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Eine Ehe wird nämlich dann geschieden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB).
Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn beide Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben und beide danach die Scheidung wollen. Verweigert ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres die Zustimmung zur Scheidung, dann wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten drei Jahre lang getrennt voneinander leben. Auf die Zustimmung des anderen kommt es dann nicht mehr an.

Unabhängig von der gesetzlichen Vermutung kann das Scheitern der Ehe auch nachgewiesen werden. In diesem Falle muss der antragstellende Ehegatte Tatsachen vortragen, warum er von einem Scheitern der Ehe ausgeht. In der Regel ist die Aufnahme einer neuen Partnerschaft eine solche Tatsache. Der Richter hört die Ehepartner hierzu an.

Ist der Auszug die Voraussetzung für eine Trennung?

Die Trennung der Ehegatten setzt nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten aus  der ehelichen Wohnung voraus. Es genügt eine Trennung von Tisch und Bett.

Mit  der  Trennung  ist  zu  bedenken,  dass  die  Ehegatten  keine  gemeinsame Steuerveranlagung  für  das  Jahr  mehr  wählen  können,  welches  auf  die  Trennung folgt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Konten getrennt sind, dass der Partner  nicht  mehr  als  Begünstigter  in  einer  Lebensversicherung  benannt  ist oder dass ein bereits errichtetes Testament geändert wird.

Wann kann ich die Scheidung einreichen?

Der  Scheidungsantrag  selbst  kann  bereits  vor  Ablauf  des  Trennungsjahres  eingereicht  werden,  da  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erst  im  Zeitpunkt  der  mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter vorliegen müssen. In der Regel dauert es mindestens ein  halbes Jahr, bis es zu einer solchen mündlichen Verhandlung kommt. Von sich aus führt das Gericht in dieser Zeit den  gesetzlichen  Versorgungsausgleich durch. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich von  in  der  Ehezeit  erworbenen  Rentenansprüchen.

Was ist neben der Scheidung zu regeln?

Weitere  Ehesachen  werden  vom  Gericht  nicht  von  Amts  wegen  geprüft.  Solche können aber geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um

  • Unterhaltsansprüche,  die  den  Ehegatten  oder  den  Kindern zustehen könnten;
  • die Aufteilung des Hausrates, sofern es darüber Streit gibt;
  • Zugewinnausgleichsansprüche,  die  dadurch  entstehen  können,  dass  ein Ehegatte in der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat, als der andere;
  • Ansprüche wegen  elterlicher Sorge  oder Umgang  mit gemeinsamen Kindern, sofern sich die Eltern hier nicht einigen können.

Was passiert mit unserem Haus?

Streitigkeiten um eine gemeinsame Immobilie werden nicht vor dem Scheidungsrichter ausgetragen.

Fazit:

Das Scheidungsverfahren selbst ist nicht kompliziert. Sobald der Scheidungsantrag  beim zuständigen Familiengericht eingegangen ist, erhält der andere Ehegatte eine  Abschrift  mit  der  Aufforderung,  dazu  Stellung  zu  nehmen.

Im  Termin  zur  Scheidungsverhandlung  werden  beide  Ehegatten  zum  Trennungszeitpunkt  und  zur  Scheidungsabsicht  angehört.  Hier  fragt  das  Gericht

lediglich  nach.  Eine  Nachprüfung  der  Angaben  erfolgt  nicht.  Sofern  keine  weiteren klärungsbedürftigen Punkte offen sind, wird in der Scheidungsverhandlung auch der  Scheidungsbeschluss  -das die Ehe nun geschieden ist- verkündet.

Die  Kosten  für  das  Scheidungsverfahren  werden  nach  dem  dreimonatigen  Nettoeinkommen  beider  Ehegatten  zuzüglich  eines  Betrages  für  den  Versorgungsausgleich  berechnet.  Die  Gerichtskosten  werden  geteilt;  die  Rechtsanwaltskosten trägt jeder Ehegatte selbst. Bei bestehender Bedürftigkeit kann  Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Auch dazu berät Sie der Anwalt.

Kategorie:Familienrecht

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