Neust hat das OLG Frankfurt mit seinem Beschluss vom 08. Juli 2020, AZ 1 WFF 102/20 jetzt unmissverständlich klargestellt, dass eine Einschränkung von (familiengerichtlich) festgelegtem Umgang, mit der Begründung „Corona“ nicht einseitig möglich ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater bekam, familiengerichtlich festgelegt regelmäßig Wochenendumgang mit seinem minderjährigen Kind, außerdem auch Umgang mit seinem Kind in den Ferien.

Im Log-Down der Corona-Pandemie untersagte die Kindesmutter den Umgang des Kindes zu ihrem Vater, da sie in einem Mehrgenerationenhaus lebe, in dem auch die Großeltern des Kindes leben und die Kindesmutter selbst zur Risikogruppe gehöre. Zudem habe es ein gesetzliches Kontaktverbot gegeben. So zumindest die Argumentation der Mutter, um den Umgang des Kindes zu dem Vater in dieser Zeit zu unterbinden.

Nach den Urteilen der zuständigen Gerichte ist das unzulässig! Die Mutter hatte nicht das Recht, dem Vater mit dieser Argumentation den Umgang zu seinem Kind zu verwehren.

Das OLG Frankfurt bestätigte mit dieser Entscheidung die erstinstanzliche Feststellung des Amtsgerichts und stellte deutlich klar, dass die einseitige Beschränkung des (familiengerichtlich) festgelegten Umgangs nicht möglich ist. Auch das Bundesministerium für Justiz habe schließlich klargestellt, dass die Kernfamilie von den Kontaktbeschränkungen nicht erfasst sei. Zur Kernfamilie gehöre auch der Kindesvater, der Umgang genieße.

Fazit: Auch während gesetzlich festgelegter Kontaktverbote kann der Umgang zwischen einem Elternteil und seinem Kind nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres eingeschränkt werden.

Dies ist zwar derzeit nur hinsichtlich gerichtlich festgelegter Umgänge entschieden. In Konsequenz dieser Rechtsprechung muss aber auch ein, frei zwischen den Kindeseltern vereinbarter Umgang durchgesetzt werden können.

Wenn auch Sie vor der Frage stehen: „…muss ich Umgang gewähren?“, oder: „…kann ich meinen Umgang geltend machen?“, dann zögern Sie nicht und vereinbaren einen ersten Beratungstermin in unserer Kanzlei – persönlich, telefonisch oder per Video-Chat.

Wir helfen Ihnen und Ihrem Kind gezielt, individuell und effizient weiter.

– Dr. Antje Reinhardt-Gilmour, Rechtsanwältin

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