Nicht selten verkauft ein Gebrauchtwagenhändler im Namen einer Privatperson ein Fahrzeug. Damit geht einher, dass die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, weil ein derartiger Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen unproblematisch ist.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen bei aller Vorfreude auf das neue Fahrzeug, sich den Kaufvertrag und dessen Ausgestaltung genau anzusehen. Hier sollten Sie zur Vermeidung vor bösen Überraschungen besonders auf das Kleingedruckte achten.

In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass ein Gebrauchtwagenhändler einen Gewährleistungsausschluss deutlich zu kennzeichnen hat. Ist für einen Käufer nicht klar ersichtlich wer Vertragspartner geworden ist, kann sich der Gebrauchtwagenhändler nicht darauf berufen, dass nicht er, sondern eine Privatperson verkauft hat oder verkaufen wollte. Oftmals findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass das Fahrzeug “im Kundenauftrag angeboten“ wird. Im Kaufvertrag wird der Firmenname des Gebrauchtwagenhändlers verwendet und als Verkäufer eine Privatperson benannt und mit dem Nachnamen der Privatperson durch den Händler unterschrieben. In derart gelagerten Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei nicht hinreichender Kenntlichmachung ein Fahrzeugkäufer von einem sogenannten Händlerverkauf ausgehen darf.

Denn: Ob von einem Privatverkauf oder einem gewerbsmäßigen Verkauf auszugehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen objektiven Anhaltspunkten. Maßgebend ist beispielsweise, ob ein Fahrzeug in der gewerblich genutzten Halle des Händlers verkauft wurde und der Händler den Anschein gefördert hat, gewerbsmäßig Fahrzeuge zu verkaufen. Ein auf dem Verkaufsformular versehener Zusatz „Privatverkauf“ steht der Annahme eines Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB nicht entgegen. Ist für einen Verbraucher nicht hinreichend klar kenntlich gemacht, wer eigentlich der Verkäufer ist, ist von einem unternehmensbezogenen Geschäft auszugehen, mit der Folge, dass ein Verkaufsgüterverkauf vorliegt und die Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen sind. Die Brücke dazu bildet § 164 Abs. 2 BGB, der den Gebrauchtwagenhändler im Ergebnis selbst in die Pflicht nimmt. Im bürgerlichen Gesetzbuch wird das etwas umständlich umschrieben, womit jeder Student der Rechtswissenschaft bei Beginn seines Studiums auf die Probe gestellt wird: “Tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens im Eigennamen zu handeln, nicht in Betracht“.

Im Ergebnis muss sich der Händler seine Nachlässigkeit zurechnen lassen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretende Mängel am Fahrzeug beseitigen.

Haben Sie Fragen zu einem Fahrzeugkauf und Gewährleistungsansprüche (z.B. Schadenersatz, arglistige Täuschung, versteckte Mängel, Abgrenzung Mangel und Verschleiß), unterstützen wir Sie gerne.

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