Abmahnung! Was nun?

Das Internet lädt offenbar zum kostenlosen Bedienen ein. Alles was gefällt, wird aus dem Netz „gesaugt“: Filme, Fotos, Software, Musiktitel (vorzugsweise im MP3-Format) und vieles mehr.

Nicht alles steht aber kostenfrei zur Verfügung. Individuelle Werke, wie z.B. Musik, Filme oder Fotos haben einen oder mehrere Urheber, der durch das Gesetz entsprechende Rechte an diesem von ihm hergestellten Werk hat. Er darf es kommerziell verwerten, denn er hat es geschaffen. Diese Rechte gelten auch im Internet. Wer diese Rechte verletzt, also sich z.B. aus Tauschbörsen Musik auf den Rechner lädt, kann dabei Probleme bekommen, zumal das Prinzip dieser Tauschbörsen vorsieht, dass die heruntergeladenen Titel auch gleich wieder anderen Nutzern im Internet angeboten werden. Dass dies illegal ist, weiß eigentlich heutzutage jeder. Trotzdem scheint jeder zu denken, dass der bittere Kelch der Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie schon an ihm vorbei gehen werde. Ein trügerisches Zeichen, denn wenn man einmal im Visier der privaten Ermittlungsfirmen ist, kann dies sehr schnell sehr teuer werden.

Was kann passieren?

Es gibt heutzutage mehrere professionelle Firmen, die das Geschehen um die einschlägigen Musik- Tauschbörsen herum beobachten. Dies erfolgt mittlerweile weit gehend automatisiert. Werden Rechtsverletzungen über bestimmte Internetanschlüsse festgestellt, erfolgt über die so genannte IP-Adresse die Ermittlung der Namen und Adressen der Inhaber dieser Internetanschlüsse. Die Provider werden durch Gerichtsbeschlüsse zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet, wenn der Urheber oder Rechteverwerter Urheberrechtsverletzungen durch diese Internetanschlüsse hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Gerichte gehen in einem solchen Fall davon aus, dass der Inhaber des Anschlusses auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Daher trifft ihn die Abmahnung. Er wird zur Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen aufgefordert. Er muss eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, in welcher er sich zu einer in aller Regel hohen Vertragsstrafe verpflichten soll, sollten künftig weitere Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss festgestellt werden. Gleichzeitig wird er zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages aufgefordert und er soll die Aufwendungen der Rechtsverfolgung, also die Ermittlungskosten und Anwaltskosten erstatten.

Wie kann sich nun der Inhaber eines solchen Internetanschlusses wehren?

Hat der Anschlussinhaber die Tat selbst nicht begangen, muss er dazu vortragen, dass andere Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und diese ggf. auch benennen. Wie weit diese so genannte „sekundäre Darlegungslast“ geht, ist umstritten. Er muss sich jedoch in gewisser Weise entlasten, da sonst die Vermutung dafür spricht, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hatte. Er kann auch als so genannter „Störer“ in Betracht kommen, wenn er anderen Personen die Möglichkeit einräumt, über seinen Anschluss Rechtsverletzungen zu begehen. Ohne Anlass muss er jedoch erwachsene Personen, die in seinem Haushalt leben, nicht belehren, dass diese seinen Anschluss nicht missbrauchen dürfen. Gegenüber minderjährigen Kindern hat der Anschlussinhaber dagegen Belehrungs- und Überwachungspflichten. Gegenüber Angriffen von außen (Hacker) muss der Anschlussinhaber sein Netzwerk zumindest bei dessen erstmaliger Einrichtung mit den gängigen Sicherheitsmaßnahmen schützen.

Letztlich ist vieles eine Einzelfallentscheidung und es empfiehlt sich hier sehr, anwaltlichen Rat zu suchen. Es ist dringend abzuraten, die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, die die abmahnenden Rechtsanwälte der Musikindustrie regelmäßig vorlegen. Sie gehen oft zu weit und sind zudem unnötigerweise mit erheblichen finanziellen Forderungen verbunden. Lassen Sie sich also aus Gründen der „Waffengleichheit“ von einem kundigen Rechtsanwalt über die Möglichkeiten einer Abwehr der gegnerischen Forderungen beraten.

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