Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Verbraucher als Bankkunde die seitens der Bank zu Unrecht kassierten Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern kann (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 und BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14).

Bereits im Mai dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13). Die Richter führten hierzu aus, dass Bearbeitungsentgelte nämlich gerade kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellen. Sie dürften deshalb seitens der Bank gar nicht verlangt werden.

Auch die Bonität des Darlehensnehmers müssen die Banken und Sparkassen aufgrund ihrer eigenen gesetzlichen Pflichten überprüfen. Ein gesondertes Entgelt darf dafür dann aber nicht erhoben werden.

Was bedeutet das für den Kunden?

Die Folge der Urteile ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, dieses von ihrer Bank zurückfordern können. Die Urteile gelten für jede Art von Verbraucherdarlehen, gleichgültig, ob damit der Kauf eines Autos, einer Immobilie oder etwas anderes finanziert worden ist. Betroffene Bankkunden müssen sich aber beeilen. Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014! Auch Ansprüche auf Erstattung eines im Jahr 2004 gezahlten Entgelts sind zum Teil noch nicht verjährt. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet.

Verweigern die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts, müssen Verbraucher noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (z. B. Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen).

Gern beraten wir Sie hierzu!

Kategorie:Allgemein

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