Nachdem zuvor einige Revisionen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch die Volkswagen AG zurückgenommen worden sind, verurteilte der Bundesgerichtshof am 25.05.2020 den Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Eine entsprechende Verurteilung galt bereits nach der mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 als wahrscheinlich. Nach Ansicht der Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts hat das Unternehmen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, die mit einer unzulässigen und illegalen Motorsteuerungssoftware ausgestattet waren. Wie bereits im Vorfeld durch eine Vielzahl von Oberlandesgerichten im Rahmen der dort verhandelten Berufungsverfahren festgestellt, wurde bereits in dem Erwerb eines mit manipulierter Abgasvorrichtung eine vorsätzliche erstinstanzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Auch bei den in der Regel erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten hatte sich zuletzt eine verbraucherfreundliche Linie abgezeichnet. Damit erteilten die Richter auch dem Einwand der Volkswagen AG, dass der Schaden durch das Software-Update der EA 189-Motoren behoben wurde, eine klare Absage.

Mit dieser Entscheidung dürfte damit die bis zuletzt noch uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte Geschichte sein, da selbige sich an der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes zu orientieren haben.

Unter Berufung auf die am 25.05.2020 unter dem Az. VI ZR 252/19 verkündeten Entscheidung können Kunden/ Endkunden gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Hierbei ist es irrelevant, ob die Anschaffung seinerzeit als Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erfolgte.

Allerdings müssen sich die Halter nach der derzeitigen Ansicht des Bundesgerichtshofes, die auch momentan noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten wird, eine sog. Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hinsichtlich eben dieser Nutzungsentschädigung sind derzeit jedoch mehrere Verfahren beim EuGH anhängig, so dass abzuwarten bleibt, ob nicht auch insoweit zu Gunsten der Erwerber eine Abänderung erfolgt.

Im Übrigen werden in drei weiteren, am 21.Juli 2020 und 28. Juli zur Entscheidung vor dem BGH anstehenden Verfahren weitere, bis dato offene Fragen, wie die Zinszahlung ab Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeuges nach Bekanntwerden des Abgasskandals sowie die Frage der Verjährung thematisiert werden.

Haben Sie selbst einen betroffenen Wagen erworben? – Wir stehen Ihnen für die Prüfung und Verfolgung ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

Dr. Antje Reinhardt-Gilmour, Rechtsanwältin

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