Immer Ärger mit dem „Steuerberater“?

Kommt Ihnen das vielleicht bekannt vor? Sie sind mit Ihrem „Steuerberater“ nicht mehr zufrieden? Die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit erfolgt schleppend? Das Finanzamt macht Ärger? Steuererklärungen werden nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht; es kommt ständig zu Rückfragen?

Vielleicht liegt es daran, dass Ihr „Steuerberater“ gar kein Steuerberater ist. Es tummeln sich viele schwarze Schafe auf dem Gebiet der Dienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Buchhaltung, darunter so genannte Buchführungshelfer oder Kontierer, gegen die nichts zu sagen ist, solange sie sich an ihre erlaubten Befugnisse halten und nicht gegenüber ihren (potentiellen) Kunden „wie Steuerberater“ auftreten. Steuerberater studieren viele Jahre und müssen sich einer harten Prüfung unterziehen. Sie stehen unter der Berufsaufsicht Steuerberaterkammern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, um bei etwaigen Fehlberatungen den entstandenen Schaden des Mandanten ausgleichen zu können. Solchen Schutz genießen Sie bei einem gewerblichen Kontierer nicht!

Offenbar weckt die Steuerberatung, zu der eben auch die Finanz- und Lohnbuchführung gehört, Begehrlichkeiten bei berufsfremden Gruppen. Seit vielen Jahren versuchen die Kontierer über ihre Verbände Einfluss auf die Politik auszuüben, um ihre Befugnisse auszuweiten und den „Kernbereich“ der Aufgaben der Steuerberater aufzuweichen. Das Steuerberatungsgesetz erlaubt ihnen bisher aber lediglich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Mehr nicht. Den Buchführungshelfern ist es insbesondere nicht erlaubt, Steuererklärungen zu fertigen (auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen), die Buchhaltung einzurichten oder gar Abschlussarbeiten (Bilanzen oder Einnahmeüberschussrechnungen) zu erstellen. Über das „Einfallstor“  der laufenden Buchhaltung, die oft mit Dumping-Preisen angeboten wird, gelangen solche Buchführungshelfer aber oft an Mandanten, die in Unkenntnis der gesetzlichen Lage die Buchführungshelfer auch mit solchen Tätigkeiten beauftragen, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, also eben den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder auch Rechtsanwälten, vorbehalten sind.

Wenn das bei Ihnen auch so ist, können wir nur empfehlen, sich genau zu überlegen, ob Sie weiter von einem solchen „Beratern“ umfassend betreut werden wollen. Die Gefahr eines Schadens in finanzieller Hinsicht ist enorm. Prüfen Sie also genau, wer Sie in steuerlichen Angelegenheiten berät und vertritt. Solche Verträge sind nach der Rechtsprechung nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Rechtsprechung schützt Sie in diesem Falle sogar, indem Sie das gezahlte Honorar an diese „Berater“ vollumfänglich zurückverlangen können.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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