Alle Ladengeschäfte, aber auch viele andere Unternehmen wie Reisebüros, Friseure, Kosmetikstudios gehören zu den Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Vorgaben geschlossen bleiben mussten und zum Teil noch müssen. Häufig lohnt sich hier ein Blick in die Versicherungsunterlagen – denn wer eine Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, hat möglicherweise Anspruch auf einen Anspruch aus dieser Versicherung.

Dokumente daher ganz genau prüfen!

Für Ihr Unternehmen ist es jetzt ganz wichtig, ihre Versicherungsdokumente zu prüfen. Denn eine Betriebsschließungsversicherung deckt die finanziellen Ausfälle und ausgebliebenen Gewinne durch die Auswirkungen einer, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab.

Dies gilt hingegen nicht für eine freiwillige Schließung, sondern nur für den Fall, dass eine Behörde die Schließung ihres Unternehmens anordnete.

Ist die Rechtlage hierzu eindeutig?

Nein, keineswegs. Denn die Versicherer versuchen, ihre zum Teil schwammig formulierten Bedingungen zu ihren eigenen Gunsten auszulegen. Das gängige Argument ist, dass Covid-19 nicht zu den zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses genannten Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG, früher: Bundesseuchengesetz) gehöre. Wir halten dieses Argument für nicht durchgreifend, denn die in den meisten Verträgen genannten Infektionskrankheiten sind zumeist Erkrankungen, die bekannt und therapierbar sind. Es gibt Impfstoffe, oder Medikamente, um die Erkrankung zu beherrschen. Bei Covid-19 (für englisch coronavirus disease 2019 ‚Coronavirus-Krankheit-2019) handelt es sich um eine, durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung. Sie wurde erstmals Ende des Jahres 2019 in Wuhan beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich weltweit zur COVID-19-Pandemie aus. Eine Situation, die wir noch nie erlebten und hoffentlich bald besiegen werden.

Dennoch enthalten die meisten Versicherungsbedingungen eine Auflistung von Viren, die exakt den gleichen Krankheitsverlauf, wie ihn Corona bedingt, verursachen können.

Aus unserer Sicht ist ausschlaggebend, dass Sie bei Vertragsschluss die Verluste aus einer solchen Infektionskrankheit und der damit verbundenen Betriebsschließung absichern wollten, ohne dass es darauf ankommt, wie dieser Virus beannt ist.

So sich die Versicherung daher darauf beruft, dass Corona aus dem Leistungsumfang mangels Kenntnis und Auflistung ausgeschlossen, so erscheint uns diese Argumentation treuwidrig. Denn das abstrakte Risiko des Betriebsausfalls und damit des Gewinnverlustes durch eine solche Situation sollte versichert werden. Daher empfehlen wir Ihnen gegen die Ablehnung Ihrer Versicherung vorzugehen.

Ob die Gerichte dieser Auslegung folgen, ist noch offen.

Leider gibt es auch viele Ausnahmen

Schlechtere Chancen haben Unternehmen, die keine Betriebsschließungs-, sondern eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben. Diese muss zwar ebenfalls für den

entstanden wirtschaftlichen Schaden aufkommen. Hierzu ist aus unserer Sicht eine zusätzliche Deckungserweiterung auch für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig. Daneben gibt es Versicherungsverträge mit einer so genannten „All-Risk-Deckung“, die nicht nur bei Sachschäden in Anspruch genommen werden kann.

Wir gehen Sie am besten vor….

Zunächst informieren Sie Ihre Versicherung sofort über die Betriebsschließung. Nichts ist im Versicherungsrecht trickreicher, als die Meldung und Begründung des Leistungsanspruchs und der Einhaltung der Fristen. Dies ist im übrigen eine Obliegenheitspflicht, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Häufig ist es hier ratsam, einen Spezialisten zu befragen, um Ansprüche und Fristen zu prüfen.

Greift die Versicherung dem Grunde nach, muss auch die Höhe des Ausfalls nachgewiesen werden.  Abhängig von den vertraglichen Bedingungen sind die, vom Jahresgewinn heruntergerechnete Tagessätze für die Zeit der Betriebsschließung zu zahlen und -je nach versichertem Leistungsumfang- auch die Lohnkosten für Ihre Mitarbeiter.

Wie reagieren manche Versicherer?

Nach unserer Erfahrung lehnen die meisten Versicherungen die Forderungen zunächst ab.  Spätestens an dieser Stelle sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn einerseits sind Sie gerade in einer wirtschaftlichen und emotionalen Ausnahmesituation. Andererseits ist die Versicherung in einem juristischen Wissensvorsprung. Daher sollte spätestens zur Begründung des Anspruchs ein Anwalt eingeschaltet werden.

Wir beraten Sie hierzu gern! Schreiben Sie uns unter Vorlage Ihrer Versicherungsbedingungen und der Höhe des möglichen finanziellen Ausfalls eine eMail und wir beraten Sie -selbstverständlich pro bono- zu folgenden Fragen:

  1. Besteht Aussicht auf Erfolg und wenn ja, lohnt sich eine anwaltliche Vertretung?
  2. Was kostet ggf. die anwaltliche Vertretung?
  3. Wer trägt ggf. die Kosten?

Dr. Antje Reinhardt-Gilmour, Rechtsanwältin

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